Bei gleitender Pausenregelung ist die bewertete Zeit bei ununterbrochener Anwesenheit von größer 6 Stunden mindestens 6 Stunden, bei größer 9 Stunden mindestens 8:30 Stunden.
Bei einer Anwesenheit von 6:01 Stunden wird nur eine Pause von einer Minute berechnet, die sich kontinuierlich erhöht, bis ab einer Anwesenheit von 6:30 h die volle Pause von 0,5 h wirksam wird.
Eine entsprechende gleitende Pausenzeit gilt für die Anwesenheit zwischen 9 Stunden und 9:15 Stunden.
Hier wächst die Pausenzeit kontinuierlich von 0,5 auf 0,75 h.